Einkaufsbedingungen
EINKAUFSBEDINGUNGEN (VERSION JUNI 2021)
1. Allgemeines
1.1 Allen Bestellungen von ADLER-Werk Lackfabrik, Johann Berghofer GmbH & Co KG (im Folgenden „ADLER“ genannt) liegen die nachstehenden Einkaufsbedingungen zugrunde, auch wenn im Einzelfall darauf nicht Bezug genommen wird.
1.2 Als „Auftragnehmer“ werden im Folgenden auch Personen bezeichnet, mit denen ADLER über den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung einer Leistung (Warenlieferung und/oder Dienstleistung) verhandelt.
1.3 Die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, außer sie wurden von ADLER ausdrücklich schriftlich anerkannt. Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen von Seiten von ADLER führen nicht zur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Eine Berufung des Auftragnehmers auf dessen AGB ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese inhaltlich nicht von den vorliegenden Einkaufsbedingungen von ADLER abweichen.
1.4 Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen der Einkaufsbedingungen können nur schriftlich und nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden.
1.5 Erklärungen von ADLER gegenüber dem Auftragnehmer gelten als wirksam abgegeben, wenn sie an die vom Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse abgesendet werden.
2. Angebote von Auftragnehmern
2.1 Die an / von ADLER bekannt gegebenen Spezifikationen des Leistungsgegenstandes gelten als zugesicherte Eigenschaften. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten, Zertifikaten und Prüfzeugnissen, die dem Vertrag zugrunde gelegt wurden.
2.2 Alle an ADLER gelegten Angebote sind jeweils zumindest auf die Dauer von drei Monaten ab Zugang an ADLER für den Auftragnehmer bindend und begründen, gleichgültig, welche Vorarbeiten zur Anbotslegung an ADLER erforderlich sind, weder Anspruch auf Auftragserteilung noch auf ein Entgelt.
3. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung
3.1 Bestellungen sind für ADLER nur verbindlich, wenn sie auf den Bestellformularen von ADLER mit Bestellnummer ausgefertigt und durch ADLER firmenmäßig unterfertigt sind.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist ADLER der Auftrag, binnen zwei Werktagen, insbesondere hinsichtlich Preis und Lieferzeit, zu bestätigen. Andernfalls ist ADLER nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
3.3 Die Auftragsbestätigungen müssen an die Mail-Adresse einkauf@adler-lacke.com versendet werden
4. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
4.1 Der Auftragnehmer hat einwandfreies Material zu verwenden und garantiert die fachgemäße und zeichnungsgerechte Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage. Der Auftragnehmer garantiert, dass alle gelieferten Rohstoffe als solche oder Rohstoffe in Mischungen und Zubereitungen nach REACH vorregistriert und entsprechend ihrer Jahresproduktionsmenge nach REACH registriert wurden.
4.2 Ein Wechsel von Vorlieferanten, die von ADLER bereits akzeptiert wurden, durch den Auftragnehmer wie auch die Vergabe der Ausführung von Aufträgen im Ganzen oder in Teilen an Subunternehmer des Auftragnehmers bedürfen der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung seitens ADLER. Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen ist ADLER berechtigt, binnen einer Frist von 90 Werktagen ab Kenntnis des Umstandes, vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist ist gewährt, wenn die Erklärung von ADLER innerhalb der Frist an die vom Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse abgesendet wird.
5. Preise
5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages. Nachträgliche Erhöhungen, aus welchem Grund auch immer, werden nicht anerkannt.
6. Leistungsfrist
6.1 Die von ADLER vorgegebene Leistungsfrist ist pünktlich einzuhalten. Teilleistungen oder vorzeitige Leistungen bedürfen der Zustimmung von ADLER.
6.2 Bei verzögerter oder unvollständiger Leistung ist ADLER berechtigt, ohne Gewährung einer Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder auf Leistung zu bestehen. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass eine rechtzeitige Leistung nicht oder nur zum Teil möglich ist, hat er dies ADLER unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen und das Einverständnis von ADLER zu einer nachträglichen Leistungserbringung binnen von ADLER zu setzender Frist einzuholen.
6.3 Im Fall einer Leistungsverzögerung ist ADLER berechtigt, ein Deckungsgeschäft bei einem anderen Auftragnehmer unter sinngemäßer Anwendung des § 376 UGB vorzunehmen. Das gilt auch im Falle einer verspäteten Ersatzleistung.
7. Verpackung, Transport und Versandinstruktionen
7.1 Der von ADLER zu entrichtende Preis versteht sich grundsätzlich „einschließlich Verpackung“. Im Falle anderer Vereinbarungen ist die Verpackung zu Selbstkosten zu berechnen und separat auszuweisen.
7.2 Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
7.3 Die Preisstellung gilt grundsätzlich DDP Schwaz gemäß Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
7.4 In begründeten Ausnahmefällen sind die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und sonstige, im Zusammenhang mit der Anlieferung der Ware an den von ADLER angegebenen Leistungsort entstehende Kosten, schriftlich zu vereinbaren.
7.5 Für Rohstoff- und Emballagenlieferungen werden grundsätzlich keine ARA Zuschläge akzeptiert, da das verwendete Verpackungsmaterial nicht dem ARGEV-Sammelsystem zugeleitet wird.
7.6 Die komplette Bestellnummer und die angeführte Abladestelle sind in den Frachtbriefen, den für den Empfänger bestimmten Versandpapieren und auf den Kolli selbst deutlich sichtbar anzugeben. Bei Lieferungen aus Nicht-EU-Ländern sind auf sämtlichen Lieferpapieren Zolltarifnummer, Nettogewicht und Ur-sprungsland der Ware anzuführen.
7.7 Ist ADLER ganz oder teilweise Frachtzahler, sind die unten angegebenen Bedingungen einzuhalten. Führt der Auftragnehmer den Versand ohne ausdrückliche Versandinstruktion von ADLER oder im Widerspruch zu einer solchen durch, dann hält sich ADLER am Auftragnehmer für alle Nachteile, die ADLER gegenüber der günstigsten möglichen Versandart erwachsen, schadlos.
7.8 Sendungen per Bahn und Post sind, sofern dem Auftragnehmer keine abweichende Anweisung seitens ADLER zugeht, unter Einhaltung derjenigen Tarifvorschriften, welche die günstigste Fracht ergeben, zu ver-senden. Auf der Verpackung und auf allen Versandpapieren sind die Bestell- und Positionsnummern von ADLER anzugeben.
7.9 Wurde keine andere Verfügung getroffen, sind die Frachtstücke an ADLER unter der zutreffenden Adresse (ADLER-Werk, A-6130 Schwaz, Hermine-Berghofer-Straße 56) zu versenden.
8. Übernahme der Leistung
8.1 Die Annahme der Leistung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Leistung nach Überprüfung von der Wareneingangskontrolle von ADLER für gut befunden wird, auch wenn der Liefereingang von ADLER bestätigt oder die Rechnung schon bezahlt wurde. Für den Gutbefund räumt der Auftragnehmer eine Frist von 90 Werktagen ein, innerhalb welcher ADLER die Übernahme aufgrund von Mängeln der Leistung verweigern kann.
8.2 Durch den Gutbefund der Wareneingangskontrolle wird das Recht von ADLER, eine spätere Mängelrüge innerhalb der in Punkt 14.6 genannten Frist abzugeben und Gewährleistung bzw. Schadenersatz zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
8.3 Bei Anlieferung von LKW-Komplettladungen ist das auf unserer geeichten Brückenwaage festgestellte Gewicht maßgebend.
8.4 Die Öffnungszeiten unseres Wareneingangs sind von Montag bis Donnerstag 07:00-11:45 bzw. 12:45-15:30 und Freitag von 07:00-11:00.
8.4.1 Straßentankwagen müssen Montag bis Donnerstag bis 14:00 Uhr und Freitag bis 09:00 Uhr im ADLER-Werk, A-6130 Schwaz, Hermine-Berghofer-Straße 56, eintreffen, andernfalls kann die Entladung für den selben Tag nicht zugesichert werden.
8.5 Prüfzertifikate müssen vorab an die Mail Adresse we.labor@adler-lacke.com versendet werden.
8.6 Wenn die Warenleistung nicht dem Standard bzw. dem vorgelegten Ausfallmuster entspricht, ist ADLER berechtigt, die Rücksendung zu Lasten des Auftragnehmers zu veranlassen und sofortige einwandfreie Ersatzleistung zu verlangen.
8.7 Der Auftragnehmer überträgt mit der Übergabe der Ware vorbehaltlos das volle Eigentum an ADLER und erklärt gleichzeitig, dass daran keine Rechte Dritter bestehen. Entsprechende Vorbehalte des Auftragnehmers sind jedenfalls, d.h. auch ohne Widerspruch von ADLER, unwirksam.
8.8 Der Auftragnehmer hat etwaige Lagerungs- und Betriebsanweisungen unaufgefordert mit der Ware mitzuliefern und gegebenenfalls ausdrücklich auf weitere notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Handhabung der gelieferten Ware hinzuweisen. Bei einer Verletzung dieser Bestimmung haftet der Auftragnehmer für die entstehenden Schäden und Folgeschäden.
9. Ergänzende Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen
9.1 Art, Umfang und Kosten der Dienstleistungen werden detailliert in einem Leistungsschein/Bestellung beschrieben. Ergänzend gelten die vorliegenden Bestimmungen.
9.2 Dienstleistungen werden entweder als Festpreise bzw. nach tatsächlichem Aufwand oder im Stundenaufwand abgerechnet, wobei im letzten Fall eine Maximalsumme von verrechenbaren Stunden (Kostendach) vereinbart wird. Bei Dienstleistungen, welche nach Stunden abgerechnet werden, sind nur die tatsächlich geleisteten Stunden verrechenbar. Die Auszahlung erfolgt aufgrund von Stundenrapporten, welche von der Projektleitung von ADLER genehmigt wurden.
9.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er die Dienstleistungen nach bestem Wissen und bester Sorgfalt und nach dem aktuellen Stand der Technik erbringt. Für Resultate aus diesen Dienstleistungen gelten die Gewährleistungsbestimmungen gemäß Punkt 14 der Einkaufsbedingungen.
9.4 Der Auftragnehmer gewährleistet, für die Erfüllung der Dienstleistung nur entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen. Das für die Leistungserbringung verwendete Personal ist im Leistungsschein aufzuführen. Der Auftragnehmer wird keine Mitarbeiter ohne wichtigen Grund ersetzen. In jedem Fall ist die vorgängige schriftliche Zustimmung von ADLER einzuholen.
9.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine am Projekt beteiligten Mitarbeiter persönlich auf die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, im Speziellen der Geheimhaltung, gebührend aufmerksam zu machen.
9.6 Die in Leistungsscheinen / Bestellungen genannten Termine sind in jedem Fall verbindlich.
9.7 Die Verwendung von nicht von ADLER freigegebenem Silikon bzw. von ADLER nicht freigegebenen silikonhaltigen Produkten ist in sämtlichen Innenbereichen verboten.
10. Rechnungen und Forderungszession
10.1 Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten unverzüglich nach Versand der Ware bzw. nach vollständig erbrachter Leistung oder als Sammelfaktura unter Anführung der Bestellnummern von ADLER per E-Mail als PDF an die Mail-Adresse rechnung@adler-lacke.com zu senden. Sollte ein elektronischer Versand nicht möglich sein, ist die Rechnung in gesonderter Post an ADLER-Werk Lackfabrik, Johann Berghofer GmbH & Co KG, Bergwerkstraße 22, A-6130 Schwaz, zu senden.
10.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Rechnungsdokumente entsprechend den jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch jenen der EU, auszustellen. Insbesondere sind die erforderlichen Hinweise auf innergemeinschaftliche Lieferung, Reverse Charge Regelung oder Dreiecksgeschäft anzuführen.
10.3 Rechnungen über Arbeitsleistungen und Montagen sind von ADLER bestätigte Zeitausweise beizugeben.
10.4 Rechnungen, deren Ausfertigung den Einkaufsbedingungen von ADLER, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten und Bestellnummern, nicht entspricht, gelten als nicht gelegt.
10.5 Bei Sendungen, welche die EU-Außengrenzen überschreiten, sind zwei Rechnungen als Zollpapiere und Waren-Verkehrsbescheinigungen bzw. Ursprungszeugnisse den Frachtpapieren beizuschließen oder mit der Bezeichnung „Für Zollwesen“ so rechtzeitig an die Empfangsadresse einzusenden, dass sie beim Eingang der Ware vorliegen.
10.6 Zessionen von Forderungen gegenüber ADLER bedürfen des vorhergehenden schriftlichen Einverständnisses von ADLER.
11. Bezahlung
11.1 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Bezahlung unbeanstandet übernommener Waren und Leistungen nach Wahl von ADLER entweder innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Übernahme der Ware durch ADLER unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto nach Eingang von Rechnung und Ware bei ADLER. Für die Wahrung der jeweiligen Frist gemäß Satz 1 kommt es auf die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank an.
11.2 Bei vorzeitiger Leistung beginnen die Zahlungsfristen frühestens mit dem ursprünglich vereinbarten Leistungstermin.
11.3 Eine allfällige Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Leistung und hat daher keinen Einfluss auf Ansprüche von ADLER im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, wie z.B. Ersatzansprüche, Rücktrittsrecht, etc.
11.4 Wechselkurs- und Währungsschwankungen sowie Bankspesen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
11.5 Bis zur Verbesserung mangelhafter Ware durch den Auftragnehmer ist ADLER berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten. Der Skontoanspruch von ADLER bleibt in diesem Fall bestehen.
11.6 Wenn die ausgestellten Rechnungsdokumente formale Mängel im Sinne des österreichischen Umsatzsteuergesetzes bzw. der einschlägigen EU-Vorschriften aufweisen, so beginnen die Zahlungsfristen gemäß Punkt 11.1 erst mit Einlangen der nachgereichten korrekten Rechnungsdokumente bei ADLER zu laufen.
12. Maschinen und Geräte
12.1 Maschinen und Geräte müssen mit den vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Bei Errichtung von elektrischen Anlagen bzw. Lieferung von elektrotechnischen Produkten verpflichtet sich der Auftragnehmer, die von ADLER gemachten Angaben über Masse, Güte und Ausführung sowie sämtliche elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
12.2 Insbesondere sind das Elektrotechnikgesetz in der jeweils gültigen Fassung, mit der dazu gehörenden Elektrotechnikverordnung in der letzten jeweils gültigen Fassung, und alle darauf beruhenden Vorschriften sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. anzuwendenden VDE-Vorschriften sowie die Ö-Normen und die Regeln der Technik zu beachten.
12.3 Sollten EU-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften eine CE-Kennzeichnung vorschreiben, ist die Erfüllung der für das Anbringen des CE-Zeichens in den Bestimmungen vorgegebenen Verfahren eine unbedingte Voraussetzung für die Erfüllung des Vertrages.
13. Vorschriften, Sicherheits- und Umweltbestimmungen
13.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass der Leistungsgegenstand den geltenden EU-Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entspricht, und verpflichtet sich für den Fall der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen, etwaige ADLER betreffende Auflagen von Behörden oder anderer öffentlicher Stellen auf seine Kosten zu erfüllen und etwaige Strafen zu tragen. Aufgrund der Lagerung und des Umganges mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen gelten im gesamten Werksgelände strikte Sicherheits- und Umweltschutzregeln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich an die Fremdfirmen-Richtlinie von ADLER, welche ihm im Zuge der Auftragsvergabe einmalig übermittelt wird und welche er schriftlich akzeptieren muss, zu halten und alle relevanten Informationen an seine Mitarbeiter und Sublieferanten weiterzugegeben. Die aktuelle Fremdfirmen-Richtlinie ist jederzeit auf unserer Homepage (www.adler-lacke.com) einsehbar. Entstehen ADLER durch Fehlleistungen, die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, Kosten, so hat der Auftragnehmer diese zu ersetzen.
14. Gewährleistung und Mängelrüge
14.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt ab Übernahme der Ware im Sinne von Punkt 8.1 bzw. ab Fertigstellung der Leistung bzw. ordnungsgemäßer Inbetriebnahme zu laufen.
14.2 Der Auftragnehmer anerkennt, dass eine Prüfung der Roh- und Hilfsstoffe vor der Verarbeitung durch ADLER nur in geringem Umfang und stichprobenartig möglich ist und vielmehr erst bei Produktionseinsatz die Mängelfreiheit der gelieferten Roh- und Hilfsstoffe geprüft werden kann.
14.3 Entsprechen Teile des Leistungsumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht den Vorschriften von ADLER oder der handelsüblichen Beschaffenheit, kann die ganze Leistung zur Verfügung gestellt werden.
14.4 Mängel der Leistung sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten frei Verwendungsstelle zu beseitigen. Fehler, die erst bei Be- oder Verarbeitung bzw. während der Benützung bemerkbar sind, berechtigen ADLER, die Vergütung nutzlos aufgewendeter Kosten zu verlangen.
14.5 Für die Mängelrüge steht ADLER eine Frist von 12 Monaten beginnend mit dem Ende des Tages der Lieferung zu. Die Frist gilt nicht für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkannt wurden. Solche verborgenen Mängel sind von ADLER binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ADLER von dem Mangel Kenntnis erlangt, zu rügen.
14.6 Mit vollendeter Mängelbehebung beginnen Gewährleistungs- und Garantiefristen neu zu laufen.
14.7 Falls innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Mängelrüge seitens des Auftragnehmers keine Versandverfügung für die bemängelte Leistung eintrifft, ist ADLER berechtigt, die beanstandete Ware an die Anschrift des Auftragnehmers auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden.
14.8 Eine Abnahme im Werk des Auftragnehmers entbindet diesen nicht von der Gewährleistung.
15. Haftung
15.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die ADLER oder Unternehmen, an denen ADLER unternehme-isch beteiligt ist, durch die mangelhafte Ausführung des Auftrages oder durch schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten im vorvertraglichen Stadium erleiden und bleibt im Falle der Leistungserbringung durch einen Subunternehmer alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner von ADLER.
15.2 Der Auftragnehmer hat ADLER bei aus der Leistung entstehenden Streitigkeiten mit Dritten, die auf geistige oder gewerbliche Schutzrechte gestützt werden, schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Gebrauch des gelieferten Gutes zu gewährleisten.
15.3 Der Auftragnehmer hat ADLER von allen Ansprüchen Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz freizuhalten sowie ADLER sämtliche damit in Zusammenhang entstandenen Schäden wie insbesondere Rückholkosten, Zinsverlust, Rechtsanwaltskosten u.a. zu ersetzen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass die Ursache eines entsprechenden Mangels nach dem Produkthaftungsgesetz durch ADLER gesetzt wurde.
15.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, entspricht sie insbesondere nicht dem Muster, den Qualitätsvorschriften, Verpackungs- und Versandanweisungen und Materialkennzeichnungsvorschriften, hat der Auftragnehmer die ADLER entstehenden Kosten für Prüfung der Ware, Feststellung der Mängel, Aussortierung, Umrüstung u. ä. nach Kostenbelegung zu erstatten. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
16. Schutzrechte und Geheimhaltung
16.1 Rechte an Zeichnungen, Mustern und Modellen, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, verbleiben bei ADLER.
16.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen, die ADLER und/oder Unternehmen, an denen ADLER unternehmerisch beteiligt ist, insbesondere hinsichtlich Entwicklung, Erfindungen, Herstellung, Einkauf, Rechnungswesen, Maschinenbau, Marketing und Verkaufspolitik, Verkauf, neue Produktpläne und Ziele, Strategien, Aufzeichnungen, Designs, Muster, Modelle, Zeichnungen, Skizzen, Systeme, Prozesse, Produktionsanlagen, Inhalt und Tatsache der Geschäftsbeziehung, Schlüsselverträge, Werte etc. (zusammengefasst die „vertraulichen Informationen“) offenbaren oder die dem Auftragnehmer aufgrund der Zusammenarbeit sonst bekannt werden, dauerhaft in Vertrauen zu halten und nicht ohne schriftliche Zustimmung von ADLER, aus welchem Grund auch immer in gewerblicher Weise zu verwenden, zu verwerten oder auszubeuten, oder irgendeiner dritten Partei zu offenbaren oder zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer dritten Partei zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich und garantiert, dass auch alle von ihm beigezogenen Personen (Gesellschaftsorgane, Mitarbeiter, Berater, Zulieferanten etc.) und sonstige Personen, denen er Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt, einer Geheimhaltungspflicht im gleichen Umfang zuguns-ten von ADLER unterliegen.
16.3 Nicht der Verschwiegenheit unterliegen bloß öffentlich bekannte Informationen und Informationen, die dem Auftragnehmer nachweislich bereits vor der Zugänglichmachung durch ADLER bekannt waren.
16.4 Auf Verlangen von ADLER retourniert der Auftragnehmer umgehend alle Schriftstücke und jegliches Dokumentationsmaterial, welche vertrauliche Informationen enthalten, inklusive im Besitz des Auftragnehmers befindliche Kopien davon, und unabhängig davon, ob diese vom Auftragnehmer, von ADLER oder von Dritten angefertigt wurden.
16.5 Die Beschränkungen und Verpflichtungen dieser Vereinbarung bleiben auch nach Ablauf, Beendigung oder Aufhebung der Geschäftsbeziehung bestehen und der Auftragnehmer sowie seine Rechtsnachfolger sind weiterhin daran gebunden.
17. Zeichnungen, Werkzeuge, Formen
17.1 Zeichnungen, Behelfe, Werkzeuge, Formen und dergleichen, soweit sie von ADLER zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von ADLER, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nicht für eigene Zwecke verwendet werden. Sie sind auf Abruf von ADLER in einwandfreiem Zustand an ADLER zurückzustellen.
17.2 Werkzeuge, Formen und dergleichen, die der Auftragnehmer ganz oder zum Teil auf Kosten von ADLER anfertigt, gehen mit der Herstellung in das Eigentum von ADLER über. Diese sowie die von ADLER beigestellten Werkzeuge sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, instand zu halten oder bei Bedarf zu erneuern.
17.3 ADLER ist berechtigt, nach jedem Auftrag, für den die Werkzeuge, Formen und dergleichen zu verwenden waren, die kostenlose und sofortige Überlassung und Herausgabe sämtlicher Werkzeuge, Formen und dergleichen zu verlangen.
17.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ADLER oder den von ADLER ermächtigten Personen Zutritt zu gewähren und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese am Abtransport des Werkzeuges nicht gehindert werden. Das Werkzeug ist in unbeschädigtem, betriebsbereitem und gesichertem Zustand zu übergeben.
18. Materialbeistellung
18.1 Beigestelltes Material bleibt Eigentum von ADLER, ist vom Auftragnehmer als solches zu kennzeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten.
18.2 Beigestelltes Material darf nur für Aufträge von ADLER verwendet werden. Bei Be- und Verarbeitung dieses Materials wird ADLER unmittelbarer Eigentümer der neuen umgearbeiteten Sache. Die Abrechnung über das beigestellte Material ist in der von ADLER bekannt gegebenen Form vorzunehmen.
19. Erfüllungsort
19.1 Als Erfüllungsort für Leistungen und als Ort des Gefahrenübergangs gilt der von ADLER angegebene Bestimmungsort.
20. Warenabholung
20.1 Die Abholung von Waren durch ADLER gegen offene Rechnung darf nur durch nachweislich von ADLER beauftragte Personen erfolgen.
21. Nachnahmesendungen
21.1 Nachnahmesendungen werden von ADLER nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
22. Soziale Verantwortung und Umweltschutz
22.1 Der Auftragnehmer und seine Vorlieferanten sind verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, die Grundsätze der Global Compact Initiative (www.unglobalcompact.org) der Vereinten Nationen zu beachten und einzuhalten. Diese betreffen insbesondere den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Sofern gegen diese Standards verstoßen wird, ist ADLER berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten.
23. Konfliktmaterialien
23.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass keine „Konfliktmaterialien“ aus der Demokratischen Republik Kongo und benachbarten Ländern (betroffene Länder) bezogen werden, die direkt oder indirekt der Finanzierung oder Unterstützung des bewaffneten Konflikts in den betroffenen Ländern dienen.
23.2 Die Identität aller Organisationen, welche an der Lieferkette beteiligt sind (vom Rohstoff bis zum Endprodukt, welches an ADLER geliefert wird) und die Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen zur Dokumentation des Ursprungs aller Konfliktmaterialien ist sicherzustellen.
23.3 Die „Konfliktmaterialien“ umfassen Columbit-Tantalit (Coltan), Kassiterit (Zinn), Gold, Wolframit (Wolfram) oder deren Erzeugnisse. Die Definition kann jedoch auf andere Mineralien und ihre Erzeugnisse ausgeweitet werden, die nach Ansicht des U.S. Secretary of State der Finanzierung des bewaffneten Konflikts in betroffenen Ländern dienen.
24. Verwendung der Marke ADLER
24.1 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch ADLER ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Marke „ADLER“, das „ADLER Logo“ oder sonstige Marken von ADLER in seine Referenzliste oder sonstige Kommunikationsmaterialien aufzunehmen oder in anderer Weise auf die Geschäftsbeziehung mit ADLER öffentlich hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Fall einer Zuwiderhandlung ein Pönale in der Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen, welches der Auftragnehmer auf erste Anforderung hin unverzüglich an ADLER zu bezahlen hat. Etwaige Schadenersatzansprüche oder die Inanspruchnahme sonstiger Rechtsmittel bleiben von der Bezahlung des Pönales unberührt.
25. Ausschluss der Irrtumsanfechtung
25.1 Die Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums (einschließlich Kalkulationsirrtums) ist für den Auftragnehmer ausgeschlossen.
26. Teilnichtigkeit
26.1 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist in diesem Fall im Rahmen des rechtlich Zulässigen so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.
27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
27.1 Im Falle von Streitigkeiten ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Dies gilt sowohl für das Zustandekommen einer Vereinbarung als auch für die aus einer solchen Vereinbarung sich ergebenden Ansprüche.
27.2 Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
27.3 Für Streitigkeiten im Sinne des Punktes 26.1 wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Innsbruck vereinbart.
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